Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Streif Waldbewirtschaftung GmbH
Weilbach 60, 4984 Weilbach – ATU 63726828
Stand: April 2026 – www.streif.at
1. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der Streif Waldbewirtschaftung GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“) gegenüber ihren Auftraggebern und Vertragspartnern (im Folgenden „Kunde“ bzw. „Verkäufer“ oder „Holzlieferant“).
- Sie gelten sowohl für forstliche Dienstleistungen (z.B. Holzernte, Bringung, Aufforstung, Pflege), als auch für Holzhandel, Holzankauf (insbesondere Stockkauf und Rundholzankauf), Vermittlung, Holzvermarktung sowie Betreuungs- und Beratungstätigkeiten.
- Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
- Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Parteien, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
2. Vertragsabschluss
- Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.
- Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch tatsächliche Leistungserbringung zustande.
- Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2a. Vertragsgrundlagen und Rangfolge
- Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangfolge:
- schriftliche Individualvereinbarung / Auftragsbestätigung,
- Angebot / Leistungs- oder Sortimentsbeschreibung,
- diese AGB.
- Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
3. Leistungsumfang
- Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem vertraglich vereinbarten Leistungsbeschrieb.
- Zu den Leistungen zählen insbesondere: Holzernte, Bringung, Aufforstung, Pflegearbeiten, Holzhandel, Stockkauf, Rundholzankauf, Holzvermarktung im Namen oder auf Rechnung des Kunden, Gutachten, Leasingförster-Modelle, Beratung, digitale Dienstleistungen (z.B. Woods App) sowie forstliche Projektbetreuung.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen an geeignete Subunternehmer weiterzugeben. Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Subunternehmern direkt Weisungen zu erteilen.
- Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfanges gelten als Zusatzauftrag und werden gesondert angeboten und abgerechnet.
3a. Leistungsfristen und Ausführungstermine
- Angegebene Termine und Fristen sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart, unverbindliche Richtwerte.
- Insbesondere Witterung, Bodentragfähigkeit, behördliche Vorgaben, Sperren, Holzabfuhrlogistik, Sicherheitslagen, Naturereignisse und Kalamitäten können Anpassungen der Ausführung erfordern. Daraus resultierende Verzögerungen begründen – soweit gesetzlich zulässig – keine Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz oder Vertragsrücktritt, sofern der Auftragnehmer die Verzögerung nicht grob schuldhaft verursacht hat.
4. Pflichten des Kunden
- Der Kunde hat sämtliche notwendigen Zugänge, Zufahrten, Genehmigungen, Pläne und Informationen rechtzeitig bereitzustellen, damit die Leistungen ordnungsgemäß erbracht werden können.
- Verzögerungen aufgrund fehlender Zugänglichkeit, unzureichender Information oder nicht vorhandener Genehmigungen gehen zu Lasten des Kunden; der Auftragnehmer ist in diesen Fällen berechtigt, Standzeiten, Anfahrten und Mehrkosten zu verrechnen.
- Der Kunde bestätigt, dass ihm alle erforderlichen Eigentums- oder Nutzungsrechte am betroffenen Grundstück/Waldstück sowie an den zu bearbeitenden Holzbeständen zustehen und dass keine Rechte Dritter einer ordnungsgemäßen Durchführung entgegenstehen.
- Der Kunde hält den Auftragnehmer bei etwaigen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit den beauftragten Leistungen vollumfänglich schad- und klaglos.
4a. Verfügungsberechtigung und Haftung bei Behinderung der Leistungserbringung
- Der Kunde erklärt, zur Beauftragung der vereinbarten Leistungen sowie zur Verfügung über die betroffenen Grundstücke, Wegeflächen und Holzbestände uneingeschränkt berechtigt zu sein (insbesondere als Eigentümer, Nutzungsberechtigter oder sonst verfügungsbefugte Person).
- Der Kunde stellt sicher, dass keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten entgegenstehen. Als Hindernisse gelten insbesondere offene Eigentums-, Erb- oder sonstige Rechtsstreitigkeiten, fehlende Zustimmung weiterer Berechtigter, Dienstbarkeiten, behördliche Anordnungen, Betretungs- oder Nutzungsverbote sowie Rechte Dritter.
- Kommt es aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, zu Verzögerungen, Unterbrechungen oder zur vorzeitigen Beendigung der Arbeiten, ist der Auftragnehmer berechtigt,
- bereits erbrachte Leistungen (auch Teilleistungen) abzurechnen,
- angefallene Aufwendungen in Rechnung zu stellen und
- Ersatz für daraus resultierende Mehrkosten und Nachteile zu verlangen.
- Als ersatzfähige Mehrkosten gelten insbesondere (nicht abschließend) Aufwendungen für Disposition und Einsatzplanung, Personal- und Maschineneinsatz, Standzeiten, An- und Abtransport (Zu- und Rückführung von Maschinen und Personal), Treibstoff- und Rüstkosten sowie organisatorischer Mehraufwand.
- Der Kunde verpflichtet sich, den Auftragnehmer hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit der Durchführung der beauftragten Leistungen vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.
- Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere aus Annahmeverzug, Schadenersatz oder Vertragsauflösung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt.
5. Arbeitssicherheit und Gefahrenquellen
- Während der Leistungsdurchführung ist die Verkehrs- und Betriebssicherungspflicht am Grundstück – soweit gesetzlich zulässig – Sache des Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für unvermeidbare Schäden am Boden, an Beständen, Wegen oder Zäunen, die im Rahmen ordnungsgemäßer forstlicher Arbeiten und bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt entstehen.
- Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass das Arbeitsgebiet für Unbefugte gesperrt ist, Sicherheitsabstände eingehalten werden und keine Personen oder Tiere in Gefahrbereiche geraten.
6. Holzverkauf, Stockkauf und Eigentumsübergang
- Bei Stockkäufen geht das Eigentum am Holz – soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist – mit Vertragsunterzeichnung bzw. Beginn der Ernte auf den Auftragnehmer über.
- Bei Holzverkäufen im Namen des Kunden (Holzvermarktung) handelt der Auftragnehmer als Bevollmächtigter; der Eigentumsübergang an den Abnehmer erfolgt nach den jeweiligen Einzelverträgen, in der Regel erst nach vollständiger Bezahlung des Holzgeldes.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für die Zahlungsfähigkeit des Holzabnehmers, sofern dieser sorgfältig ausgewählt wurde und keine grobe Fehlwahl vorliegt.
6a. Lieferpflicht bei Holz- und Rundholzverkäufen an Streif
- Soweit der Auftragnehmer als Käufer von Holz auftritt (insbesondere beim Rundholzankauf, Stockkauf sowie bei durch den Auftragnehmer gebündelten Holzmengen), verpflichtet sich der jeweilige Verkäufer, die vertraglich vereinbarten Holzmengen innerhalb des vereinbarten Zeitraums vollständig, mangelfrei und entsprechend den vereinbarten Sortimenten zu liefern oder liefern zu lassen.
- Der Verkäufer schuldet nicht bloß ein Bemühen um Vermittlung oder Mobilisierung von Holzmengen, sondern die tatsächliche Vertragserfüllung hinsichtlich Menge, Qualität und Herkunft. Teillieferungen sind zulässig, entbinden den Verkäufer jedoch nicht von der vollständigen Erfüllung der vereinbarten Gesamtmenge.
- Soweit der Verkäufer Holzmengen von Dritten (z.B. Waldbesitzern, Forstbetrieben, Gemeinschaften) einbringt oder bündelt, haftet er dem Auftragnehmer gegenüber als voll verantwortlicher Vertragspartner; interne Vereinbarungen mit diesen Dritten berühren die Ansprüche des Auftragnehmers nicht.
6b. Bereitstellung und Abfuhr bei Holzlieferungen
- Der Verkäufer stellt sicher, dass die Holzlagerplätze über LKW-befahrbare Wege erreichbar sind, die grundsätzlich ganzjährig befahrbar sind und die Beladung mit einem üblichen Holztransportfahrzeug (z.B. 40–44 t LKW mit Kran) ohne unzumutbare Erschwernisse ermöglichen.
- Nach Möglichkeit soll das an der Waldstraße gelagerte Holz nach Längen und Sortimenten getrennt bereitgestellt werden.
- Mehrkosten aufgrund unzureichender Bereitstellung oder notwendiger Zwischentransporte gehen – soweit nicht anders vereinbart – zu Lasten des Verkäufers.
- Wegbenützungs-, Wegherstellungs- und Wegerhaltungskosten sowie Wegbeiträge und Durchfahrtsentschädigungen im Zusammenhang mit der Abfuhr des Holzes trägt der Verkäufer, sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist.
6c. Verzug und Deckungskauf bei Holzlieferungen
- Gerät der Verkäufer mit einer wesentlichen Teil- oder der Gesamtlieferung in Verzug, kann der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist oder bei endgültiger Erfüllungsverweigerung ist der Auftragnehmer berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder auf Erfüllung zu bestehen.
- Bei Nichtlieferung, verspäteter oder unvollständiger Lieferung der vereinbarten Holzmengen ist der Auftragnehmer berechtigt, die fehlenden Holzmengen im Wege eines Deckungskaufs zu Lasten des Verkäufers zu beschaffen. Der Auftragnehmer darf Ersatzmengen bei anderen Waldbesitzern, Forstbetrieben oder sonstigen Lieferanten zu marktüblichen Bedingungen einkaufen, ohne an das jeweils billigste Angebot gebunden zu sein.
- Der Verkäufer ersetzt dem Auftragnehmer sämtliche Mehrkosten des Deckungskaufs, insbesondere Mehrpreise für Ersatzholz sowie zusätzliche Fracht-, Organisations-, Umlade-, Sortier- und sonstige nachweisbare Abwicklungskosten. Weitergehende gesetzliche Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten sämtliche Preise in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Für forstliche Dienstleistungen (z.B. Ernte, Bringung, Aufforstung, Betreuung) sind Rechnungen – sofern im Einzelvertrag nicht anders geregelt – innerhalb von 7 Tagen netto ohne Abzug ab Rechnungsdatum fällig.
- Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen und laufende Leistungen bis zur vollständigen Zahlung einzustellen.
- Etwaige Holzgelder können auf Treuhandkonten verwaltet und nach Zahlungseingang abgerechnet werden.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen behaupteter Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, sofern diese nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt wurden.
7a. Abschlags- und Teilrechnungen
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei längeren Projekten, bei erheblichem Maschineneinsatz oder bei projektbezogenen Aufwendungen Abschlagszahlungen oder Teilrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu legen.
- Abschlags- und Teilrechnungen sind innerhalb von 7 Tagen netto ohne Abzug fällig, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.
7b. Umsatzsteuer / Reverse-Charge
- Bei Leistungen an Unternehmer innerhalb der EU kann – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommen. In diesem Fall erfolgt die Rechnungslegung netto; der Kunde schuldet die Umsatzsteuer im Rahmen seiner steuerlichen Verpflichtungen.
- Der Kunde hat dem Auftragnehmer hierfür rechtzeitig seine gültige UID-Nummer bekannt zu geben und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
7c. Zahlungsbedingungen bei Holz- und Rundholzankauf
- Bei Holz- und Rundholzankäufen durch den Auftragnehmer gelten – soweit im jeweiligen Vertrag nichts anderes schriftlich vereinbart ist – folgende Zahlungsbedingungen: Die Abrechnung des Rundholzes erfolgt in der Regel monatlich; die Gutschrift wird per Ende des jeweiligen Liefermonats erstellt und elektronisch übermittelt. Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage netto ohne Abzug ab Zugang der Gutschrift/Rechnung.
- Skonti oder abweichende Zahlungsziele gelten nur, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
- Holzerntekosten und sonstige vereinbarte Leistungen im Zusammenhang mit der Holzernte können mit den Holzgeldern verrechnet werden.
8. Haftung und Gewährleistung
- Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Für leichte Fahrlässigkeit, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter wird – soweit gesetzlich zulässig – nicht gehaftet.
- Für naturbedingte Risiken (z.B. Borkenkäfer, Sturm, Schnee, Dürre, Witterungseinflüsse, Verfärbungen, Volumenschwund) besteht keine Haftung, soweit diese nicht durch grob pflichtwidriges Verhalten verursacht wurden.
- Gewährleistungsansprüche sind innerhalb von 14 Tagen ab Leistungserbringung bzw. Abrechnung schriftlich anzuzeigen, andernfalls gelten Leistungen als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig.
- Die Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – auf den jeweiligen Auftragswert beschränkt.
9. Naturereignisse und höhere Gewalt
- Bei Naturereignissen oder höherer Gewalt (z.B. Sturm, Schneebruch, Seuchen, Borkenkäfer-Massenvorkommen, Pandemien, erhebliche Lieferkettenstörungen, behördliche Maßnahmen) verlängern sich Fristen angemessen; Schadenersatzansprüche wegen Verzögerung sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verträge aus diesen Gründen ganz oder teilweise aufzulösen, wenn eine Leistungserbringung unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar wird.
9a. Rücktritt, Storno und vorzeitige Beendigung
- Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück oder beendet er den Auftrag vorzeitig, so sind bereits erbrachte Leistungen und angefallene Aufwendungen jedenfalls zu bezahlen.
- Zusätzlich ist der Auftragnehmer berechtigt, eine pauschale Stornogebühr zu verrechnen, sofern kein geringerer Schaden nachgewiesen wird:
- bis 14 Tage vor geplantem Beginn: 20% des Auftragswertes,
- 13 bis 7 Tage vor geplantem Beginn: 40% des Auftragswertes,
- weniger als 7 Tage vor geplantem Beginn oder bei Nicht-Zugänglichkeit am Ausführungstag: 70% des Auftragswertes.
- Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
10. Subunternehmer und Partnerunternehmen
- Der Auftragnehmer darf sich zur Erfüllung seiner Leistungen geeigneter Subunternehmer und Partnerunternehmen bedienen.
- Für deren Auswahl haftet der Auftragnehmer nur bei schuldhafter Fehlwahl.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, den Subunternehmern direkte Weisungen zu erteilen.
- Übersendet der Auftragnehmer einem Partnerunternehmen einen Werkvertrag, eine Auftragsbestätigung oder eine Leistungsbeschreibung und beginnt der Partner mit der Leistungserbringung, disponiert Personal oder Maschinen, nimmt Einsätze vor oder akzeptiert Gutschriften bzw. Abrechnungen ohne schriftlichen Widerspruch binnen 8 Tagen ab Zugang, so gelten die übermittelten Unterlagen als angenommen, soweit gesetzlich zulässig.
- Abweichende Bedingungen des Partnerunternehmens (z.B. dessen AGB) finden nur Anwendung, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
11. Nachhaltigkeit und Zertifizierung
- Der Auftragnehmer arbeitet nach den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft und beachtet die geltenden forstlichen, naturschutzrechtlichen und arbeitssicherheitsrechtlichen Vorschriften.
- Soweit vereinbart, werden Arbeiten nach den PEFC- oder FSC-Standards oder vergleichbaren Zertifizierungssystemen durchgeführt.
12. Datenschutz und Vertraulichkeit
- Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich gemäß den Vorschriften der DSGVO und des österreichischen Datenschutzrechts.
- Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit aller nicht öffentlichen Informationen aus der Zusammenarbeit. Diese Verpflichtung besteht zeitlich unbeschränkt fort.
13. Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Streif Waldbewirtschaftung GmbH (Ried im Innkreis, Österreich), sofern gesetzlich zulässig.
- Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Für grenzüberschreitende Geschäfte mit Bezug zu Deutschland gelten zwingende deutsche Rechtsvorschriften ergänzend, soweit anwendbar.
- Vertragssprache ist Deutsch.