Streif Waldbewirtschaftung GmbH
ATU63726828
Weilbach 60, 4984 Weilbach
Stand: Februar 2026 – www.streif.at
1. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der Streif Waldbewirtschaftung GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“) gegenüber ihren Auftraggebern („Kunde“).
- Sie gelten sowohl für forstliche Dienstleistungen (z. B. Holzernte, Bringung, Aufforstung) als auch für Holzhandel, Holzankauf („Stockkauf“), Vermittlung sowie Betreuungs- und Beratungstätigkeiten.
- Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
- Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Parteien, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
2. Vertragsabschluss
- Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
- Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Leistungserbringung zustande.
- Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2a. Vertragsgrundlagen und Rangfolge
- Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangfolge:
- schriftliche Individualvereinbarung / Auftragsbestätigung,
- Angebot / Leistungsbeschreibung,
- diese AGB.
- Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
3. Leistungsumfang
- Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem vertraglich vereinbarten Leistungsbeschrieb.
- Zu den Leistungen zählen insbesondere: Holzernte, Bringung, Aufforstung, Holzhandel, Stockkauf, Gutachten, Leasingförster-Modelle, Beratung und forstliche Projektbetreuung.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen an geeignete Subunternehmer weiterzugeben. Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen direkt Weisungen zu erteilen.
- Änderungen des Leistungsumfanges gelten als Zusatzauftrag und werden gesondert verrechnet.
3a. Leistungsfristen und Ausführungstermine
- Angegebene Termine und Fristen sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart, unverbindliche Richtwerte.
- Insbesondere Witterung, Bodentragfähigkeit, behördliche Vorgaben, Sperren, Holzabfuhrlogistik, Sicherheitslagen und Naturereignisse können Anpassungen der Ausführung erfordern. Daraus resultierende Verzögerungen begründen keine Ansprüche des Kunden, soweit gesetzlich zulässig.
4. Pflichten des Kunden
- Der Kunde hat sämtliche notwendigen Zugänge, Zufahrten, Genehmigungen und Informationen rechtzeitig bereitzustellen.
- Verzögerungen aufgrund fehlender Zugänglichkeit, unzureichender Information oder nicht vorhandener Genehmigungen gehen zu Lasten des Kunden.
- Der Kunde bestätigt, dass ihm alle Eigentums- oder Nutzungsrechte am betroffenen Grundstück/Waldstück zustehen und dass keine Rechte Dritter bestehen.
- Der Kunde hält die Streif Waldbewirtschaftung GmbH bei etwaigen Ansprüchen Dritter vollumfänglich schad- und klaglos.
4a. Verfügungsberechtigung und Haftung bei Behinderung der Leistungserbringung
- Der Kunde erklärt, zur Beauftragung der vereinbarten Leistungen sowie zur Verfügung über die betroffenen Grundstücke, Wegeflächen und Holzbestände uneingeschränkt berechtigt zu sein (insbesondere als Eigentümer, Nutzungsberechtigter oder sonst verfügungsbefugte Person).
- Der Kunde stellt sicher, dass keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse der ordnungsgemäßen Durchführung der beauftragten Arbeiten entgegenstehen. Als Hindernisse gelten insbesondere offene Eigentums-, Erb- oder sonstige Rechtsstreitigkeiten, fehlende Zustimmung weiterer Berechtigter, Servitute/Dienstbarkeiten, behördliche Anordnungen, Betretungs- oder Nutzungsverbote sowie Rechte Dritter.
- Kommt es aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen – insbesondere aufgrund von Ansprüchen Dritter, internen Streitigkeiten, behördlichen Maßnahmen oder fehlender Mitwirkung bzw. Zustimmung weiterer Berechtigter – zu einer Verzögerung, Unterbrechung oder vorzeitigen Beendigung der Arbeiten, ist die Streif Waldbewirtschaftung GmbH berechtigt,
- bereits erbrachte Leistungen (auch Teilleistungen) abzurechnen,
- angefallene Aufwendungen in Rechnung zu stellen sowie
- Ersatz für daraus resultierende Mehrkosten und Nachteile zu verlangen.
- Als ersatzfähige Mehrkosten gelten insbesondere (nicht abschließend) Aufwendungen für Disposition und Einsatzplanung, Personal- und Maschineneinsatz, Standzeiten, An- und Abtransport (Zu- und Rückführung von Maschinen und Personal), Treibstoff- und Rüstkosten sowie organisatorischer Mehraufwand.
- Der Kunde verpflichtet sich, die Streif Waldbewirtschaftung GmbH hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit der Durchführung der beauftragten Leistungen vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.
- Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere aus Annahmeverzug, Schadenersatz oder Vertragsauflösung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt.
5. Arbeitssicherheit und Gefahrenquellen
- Während der Leistungsdurchführung ist die Verkehrs- und Betriebssicherungspflicht am Grundstück Sache des Kunden, soweit gesetzlich zulässig.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für unvermeidbare Schäden am Boden, an Beständen oder Wegen, die im Rahmen ordnungsgemäßer forstlicher Arbeiten entstehen.
- Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass das Arbeitsgebiet frei von Fremdpersonen ist und Sicherheitsabstände eingehalten werden.
6. Holzverkauf und Eigentumsübergang
- Bei Stockkäufen geht das Eigentum am Holz mit Vertragsunterzeichnung bzw. Beginn der Ernte auf die Streif Waldbewirtschaftung GmbH über, sofern nicht anders vereinbart.
- Bei Holzverkäufen im Namen des Kunden handelt die Streif Waldbewirtschaftung GmbH als Bevollmächtigte; der Eigentumsübergang an den Käufer erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung des Holzgeldes.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für die Zahlungsfähigkeit des Holzabnehmers, sofern dieser sorgfältig ausgewählt wurde.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten sämtliche Preise in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen netto ohne Abzug ab Rechnungsdatum fällig.
- Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen und laufende Leistungen bis zur vollständigen Zahlung einzustellen.
- Etwaige Holzgelder können auf Treuhandkonten verwaltet und nach Zahlungseingang abgerechnet werden.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen behaupteter Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, sofern diese nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt wurden.
7a. Abschlags- und Teilrechnungen
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei längeren Projekten, bei erheblichem Maschineneinsatz oder projektbezogenen Aufwendungen Abschlagszahlungen oder Teilrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu legen.
- Abschlags- und Teilrechnungen sind binnen 7 Tagen netto ohne Abzug fällig.
7b. Umsatzsteuer / Reverse-Charge
- Bei Leistungen an Unternehmer innerhalb der EU kann – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommen. In diesem Fall erfolgt die Rechnungslegung netto; der Kunde schuldet die Umsatzsteuer im Rahmen seiner steuerlichen Verpflichtungen.
- Der Kunde hat dem Auftragnehmer hierfür rechtzeitig seine gültige UID-Nummer bekannt zu geben und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
8. Haftung und Gewährleistung
- Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Für leichte Fahrlässigkeit, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter wird nicht gehaftet, soweit gesetzlich zulässig.
- Für naturbedingte Risiken (z. B. Borkenkäfer, Sturm, Schnee, Dürre, Witterungseinflüsse, Verfärbungen, Volumenschwund) besteht keine Haftung.
- Gewährleistungsansprüche sind innerhalb von 14 Tagen ab Leistungserbringung schriftlich anzuzeigen, andernfalls gelten Leistungen als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig.
- Die Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – auf den Auftragswert beschränkt.
9. Naturereignisse und höhere Gewalt
- Bei Naturereignissen oder höherer Gewalt (z. B. Sturm, Schneebruch, Seuchen, Borkenkäfer, Pandemien, Lieferkettenstörungen, behördliche Maßnahmen) verlängern sich Fristen angemessen; Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verträge aus diesen Gründen ganz oder teilweise aufzulösen, wenn eine Leistungserbringung unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar wird.
9a. Rücktritt, Storno und vorzeitige Beendigung
- Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück oder beendet er den Auftrag vorzeitig, so sind bereits erbrachte Leistungen und angefallene Aufwendungen jedenfalls zu bezahlen.
- Zusätzlich ist der Auftragnehmer berechtigt, eine pauschale Stornogebühr zu verrechnen, sofern kein geringerer Schaden nachgewiesen wird:
- bis 14 Tage vor geplantem Beginn: 20% des Auftragswertes
- 13 bis 7 Tage vor geplantem Beginn: 40% des Auftragswertes
- weniger als 7 Tage vor geplantem Beginn oder bei Nicht-Zugänglichkeit am Ausführungstag: 70% des Auftragswertes
- Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
10. Subunternehmer und Dritte
- Der Auftragnehmer darf sich zur Erfüllung seiner Leistungen Dritter bedienen.
- Für deren Auswahl haftet der Auftragnehmer nur bei schuldhafter Fehlwahl.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, den Subunternehmern Anweisungen zu erteilen.
11. Nachhaltigkeit und Zertifizierung
- Der Auftragnehmer arbeitet nach den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft und beachtet die geltenden forstlichen, naturschutzrechtlichen und arbeitssicherheitsrechtlichen Vorschriften.
- Soweit vereinbart, werden Arbeiten nach den PEFC- oder FSC-Standards durchgeführt.
12. Datenschutz und Vertraulichkeit
- Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich gemäß den Vorschriften der DSGVO und des österreichischen Datenschutzrechts.
- Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit aller nicht öffentlichen Informationen. Diese Verpflichtung besteht zeitlich unbeschränkt fort.
13. Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Streif Waldbewirtschaftung GmbH (Ried im Innkreis, Österreich), sofern gesetzlich zulässig.
- Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Für grenzüberschreitende Geschäfte mit Bezug zu Deutschland gelten zwingende deutsche Rechtsvorschriften ergänzend, soweit anwendbar.
- Vertragssprache ist Deutsch.


